Gesetze / Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
RindHKlV§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RindHKlV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RindHKlV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt jünger als acht Monate alt waren sowie solche, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens acht Monate alt waren.
Änderungsverlauf
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. 2022 I S. 428
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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17.06.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
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26.09.2011 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2011 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2011 I S. 1914
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