Gesetze / Rindfleischetikettierungsgesetz
RiFlEtikettG§ 9 Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/9#abs-1 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/9#abs-2 (2) Wer den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/9#abs-3 (3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/9#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934 675)
BGBl. 2010 I S. 1934
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 9 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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