Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe
Rh-ZuVO§ 4 Zuständigkeit anderer Staatsministerien
Stand: 26.08.2026
Die Staatsministerien entscheiden für ihren Geschäftsbereich über
eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG mit Ausnahme der §§ 64 und 65 IRG ,
die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung gemäß §§ 64 und 65 IRG ,
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.