Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 64 Durchbeförderung von Zeugen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/64#abs-1 (1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen dritten Staat befördert und nach der Beweiserhebung zurückbefördert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/64#abs-2 (2) Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der Betroffene in Haft gehalten. Die §§ 27, 30 Abs. 1, §§ 42, 44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entsprechend.