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§ 4 Rh-ZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit anderer Staatsministerien

Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsministerien entscheiden für ihren Geschäftsbereich über

eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG mit Ausnahme der §§ 64 und 65 IRG ,

die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und

die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung gemäß §§ 64 und 65 IRG ,

soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.