Gesetze / Rettungsübernahmegesetz
RettungsG§ 3 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/3#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen als Enteignungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/3#abs-2 (2) Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung). Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/3#abs-3 (3) Die Enteignungsbehörde kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank sowie der Finanzmarktstabilisierungsanstalt Stellungnahmen zu der beabsichtigten Enteignung anfordern, insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der Enteignung nach § 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/3#abs-4 (4) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 60 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.