Gesetze / Rettungsübernahmegesetz
RettungsG§ 2 Enteignungsakt
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/2#abs-1 (1) Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/2#abs-2 (2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungsgegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen, erlöschen. Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 4. Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/2#abs-3 (3) § 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/2#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den Übergang der Anteile unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 RettungsG →
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Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 60 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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