Gesetze / Rettungsübernahmegesetz

RettungsG

§ 2 Enteignungsakt

Stand: 17.07.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/2#abs-1 (1) Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes;
2.
die Angabe des Enteignungsbegünstigten;
3.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt);
4.
die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;
5.
Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.

Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/2#abs-2 (2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungsgegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen, erlöschen. Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 4. Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/2#abs-3 (3) § 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/2#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den Übergang der Anteile unberührt.

§ 1 § 3