Gesetze / Rettungsübernahmegesetz
RettungsG§ 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/1#abs-1 (1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/1#abs-2 (2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können sein:
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Wird ein Unternehmen des Finanzsektors in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt, gelten auch die Anteile an Komplementären als Anteile im Sinne des Satzes 1 Nummer 1. Entsprechendes gilt, wenn Tochterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/1#abs-3 (3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. Enteignungsbegünstigte sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/1#abs-4 (4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden Regelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln.