Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 29 Übergangsregelung
Stand: 01.01.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/29#abs-1 (1) Ist ein Unternehmen am 1. April 2015 im Besitz einer gültigen Genehmigung nach § 17, darf es von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf oder Widerruf, längstens jedoch fünf Jahre nach dem vorgenannten Datum, Gebrauch machen. Dies gilt nur für solche Unternehmen, die am 1. April 2015 Fahrzeuge zum Krankentransport betrieben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/29#abs-2 (2) Führt ein Unternehmen am 1. April 2015 Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 5 durch, ist eine Genehmigung nach § 17 innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt zu beantragen. § 19 Absatz 4 findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 29 RettG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.02.2005 – 7 L 54/05
- OVG NRW, 03.09.1998 – 13 A 1048/98Zitiert von 7
- OVG NRW, 05.03.2003 – 13 B 2338/02Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 26.06.2020 – 29 K 15294/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.05.2017 – 13 A 1035/15Zitiert von 2
- VG Köln, 02.02.2010 – 7 K 7220/08
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 RettG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.