Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 18 Dokumente
Stand: 01.01.2016
Genehmigungen nach dem 3. Abschnitt sind schriftlich zu beantragen, zu erteilen und aufzuheben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anträge und Genehmigungen und deren Aufhebung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen werden.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 18 RettG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.09.2008 – 13 A 2763/06Zitiert von 4
- OLG Köln, 06.12.1996 – 6 U 26/96
- VG Minden, 07.11.2012 – 7 K 2165/10
- VG Köln, 02.02.2010 – 7 K 7220/08
- OVG NRW, 27.04.2009 – 13 B 34/09Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Betriebsuntersagung eines Rettungsunternehmens; Anforderungen an die Zuverlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 17.03.2006 – 13 A 1233/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2026 – OVG 6 S 142/26Voraussetzungen für den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung bei Abrechnung genehmigungsloser Fahrten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 03.03.2016 – 13 A 180/13Zitiert von 2
- VG Minden, 25.03.2015 – 3 K 1337/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 RettG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.