Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW

RettG NRW

§ 18 Dokumente

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Genehmigungen nach dem 3. Abschnitt sind schriftlich zu beantragen, zu erteilen und aufzuheben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anträge und Genehmigungen und deren Aufhebung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen werden.

§ 17 § 19