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RettG NRW

§ 28 Bußgeldvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 17 und 25 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,

2. Auflagen gemäß § 22 Abs. 4 nicht nachkommt,

3. den Vorschriften dieses Gesetzes über

a) die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 3 und 4),

b) die Betriebs- und Beförderungspflicht (§ 23) zuwiderhandelt,

4. entgegen § 24 Abs. 1

a) Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand hält,

b) den Betrieb des Unternehmens ohne geeignetes oder befähigtes Personal anordnet oder zuläßt,

5. entgegen § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung der Geschäftsführung nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,

6. entgegen § 24 Abs. 3 Unfälle nicht meldet,

7. entgegen § 27 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/28#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied des in der Notfallrettung oder im Krankentransport eingesetzten Personals

a) entgegen § 5 Absatz 1 während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigender Mittel steht,

b) entgegen § 5 Absatz 3 eine Erkrankung nicht anzeigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/28#abs-3 (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absätzen 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/28#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.

§ 27 § 29