Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 28 Bußgeldvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §§ 17 und 25 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,
2. Auflagen gemäß § 22 Abs. 4 nicht nachkommt,
3. den Vorschriften dieses Gesetzes über
a) die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 3 und 4),
b) die Betriebs- und Beförderungspflicht (§ 23) zuwiderhandelt,
4. entgegen § 24 Abs. 1
a) Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand hält,
b) den Betrieb des Unternehmens ohne geeignetes oder befähigtes Personal anordnet oder zuläßt,
5. entgegen § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung der Geschäftsführung nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
6. entgegen § 24 Abs. 3 Unfälle nicht meldet,
7. entgegen § 27 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/28#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied des in der Notfallrettung oder im Krankentransport eingesetzten Personals
a) entgegen § 5 Absatz 1 während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigender Mittel steht,
b) entgegen § 5 Absatz 3 eine Erkrankung nicht anzeigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/28#abs-3 (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absätzen 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/28#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.