§ 1 Begriffsbestimmung
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 10.02.2025 – 2 WDB 5/24Aussetzung statt Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 05.05.2015 – 2 WD 6/14Mitwirkung eines Verteidigers; Aberkennung des DienstgradesZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Reservistinnen und Reservisten sind
1.
frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
2.
sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.