Gesetze / Reservistengesetz

ResG

§ 1 Begriffsbestimmung

Stand: 16.08.2019

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Reservistinnen und Reservisten sind

1.
frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
2.
sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.
§ 2