§ 1 Begriffsbestimmung
Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr sind
1.
frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
2.
sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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