§ 13 Entlassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Soldatengesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll entlassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, werden sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei entsprechender Anwendung des § 75 des Soldatengesetzes ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung gilt § 59 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zuständig ist.
Änderungsverlauf
-
20.12.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.