§ 13 Entlassung
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 10.05.2023 – 2 WD 14/22Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen UnverhältnismäßigkeitZitiert von 4
- BVerwG, 29.01.2019 – 2 WDB 1/18Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; Altersgrenze 65 JahreZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13#abs-2 (2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a des Soldatengesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13#abs-3 (3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13#abs-4 (4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll entlassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13#abs-5 (5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13#abs-6 (6) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, werden sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei entsprechender Anwendung des § 75 des Soldatengesetzes ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung gilt § 59 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/13#abs-7 (7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zuständig ist. Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zuzustellen.