Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 37 Bemessungsgrundlage
Stand: 21.07.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Hessen, 12.11.2018 – 5 K 1569/16Zitiert von 4
- BFH, 07.09.2021 – IX R 30/18 · Besteuerung von SportwettenZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 20.05.2016 – 25 K 7110/15Zitiert von 1
- VG Koblenz, 26.01.2021 – 5 K 374/20.KO
- VG Düsseldorf, 12.04.2019 – 25 K 6279/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/37#abs-1 (1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahmeentgelte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/37#abs-2 (2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in besonderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses besonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe des entsprechenden, zugrundeliegenden geleisteten Geldbetrages.