Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 37

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren. Hierher gehört auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer. Da aber Lotteriesteuer von der Lotteriesteuer nicht erhoben wird, sind bei Berechnung der Lotteriesteuer nur 5/6 des Gesamtpreises zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für inländische Lotterien und Sportwetten ist die Steuer nach Maßgabe des Absatzes 1 derart festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtsteuer ergebender überschießender Centbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Lose, die bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) erst nach Beginn der Ziehungen abgesetzt werden, sind mit dem Gesamtkaufpreis einschließlich des für die Vorklasse planmäßig zu zahlenden Preises steuerpflichtig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Steuer von ausländischen Losen wird nach dem Nennwert des Loses berechnet. Für die Umrechnung fremder Währungen sind die für die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 43