Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 31a

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/31a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden:
Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/31a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/31a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

§ 43