Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 17 Veranstalter

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.07.2021

Bund2 Fassungen

Veranstalter einer Sportwette ist diejenige Person, die das Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ordnet insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Wettenden, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder durch andere entsprechend um. Voraussetzung für die Veranstaltereigenschaft ist nicht, dass die Quoten eigenständig ermittelt werden. Vielmehr können diese auch zugekauft werden oder auf andere Art zu Stande kommen.

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