Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 31a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/31a#abs-1 (1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden:
Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/31a#abs-2 (2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/31a#abs-3 (3) Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder seinem steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/31a#abs-4 (4) Enthält der anzumeldende Steuerbetrag Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 16 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes).