Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 37 Bemessungsgrundlage
Stand: 01.07.2021
Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer. Der geleistete Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am virtuellen Automatenspiel nach § 36.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 37 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1948/19Zitiert von 9
- BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen AutomatensteuerZitiert von 3
- BFH, 04.11.2025 – IX R 28/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.11.2025 IX R 27/24 - Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer)Zitiert von 1
- FG Hessen, 31.10.2024 – 5 K 1125/23Zitiert von 1
- FG Hessen, 31.10.2024 – 5 K 1126/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 29.01.2025 – IX B 93/24 (AdV)Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.