Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 15 Zuständigkeit
Stand: 01.07.2021
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.