Gesetze / Regionalisierungsgesetz
RegGAnlage 6 (zu § 8 Absatz 6)Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 815)
| Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel | |||||
| für das Bundesland | zum Stichtag 30. Juni 2024 | ||||
| Bereich | Landes- haushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag (in EUR) | ||
| 1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 8 RegG | ||
| 1.2 | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs | ||||
| 1.3 | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 und 1.2) | ||||
| 2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen einschließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichszahlungen | ||
| 2.2 | aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen | ||||
| 2.3 | Summe (2.1 und 2.2) | ||||
| 3 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | (Differenz aus 1.3 und 2.3) | |||
| 4 | Nachrichtlich | Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV | |||
Änderungsverlauf
-
16.12.2022 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2352)
BGBl. 2022 I S. 2352
-
25.05.2022 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 812)
BGBl. 2022 I S. 812
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.