Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 326
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.08.2021 – GSZ 1/20Einscheidung des Einzelrichters am Bundesgerichtshof über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands
- BGH, 06.10.2020 – XI ZR 355/18(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)
- VG Minden, 31.07.2017 – 10 K 1170/15.AZitiert von 3
- VG Minden, 31.07.2017 – 10 K 1953/17.AZitiert von 3
- VG Lüneburg, 11.07.2017 – 5 A 26/17Zitiert von 2
- BVerwG, 25.10.2016 – 5 P 8/15Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren; Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der DienststelleZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 14.04.2026 – L 5 SF 19/26 B E
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/25 RZitiert von 2
- OVG NRW, 24.02.2026 – 4 E 824/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/1#abs-1 (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.