Gesetze / Reichsvermögen-Gesetz
RVermG§ 3 Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen
Stand: 10.06.2019
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe eines Landes benutzt werden, stehen dem Land zu, dem diese Verwaltungsaufgabe obliegt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 RVermG →
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- BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05Zur Vereinbarkeit des § 19 Abs. Reichsvermögen-Gesetz nut Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem förderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG)Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10Zitiert von 2
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