Gesetze / Reichsvermögen-Gesetz
RVermG§ 2 Den Aufgabennachfolgern zustehendes Reichsvermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10Zitiert von 2
- BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05Zur Vereinbarkeit des § 19 Abs. Reichsvermögen-Gesetz nut Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem förderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG)Zitiert von 7
2 Entscheidungen zu § 2 RVermG →
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Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend für einen Sachbereich einer Verwaltungsaufgabe bestimmt waren, für den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Grundgesetz ein anderer Rechtsträger als der Bund zuständig ist, stehen diesem Rechtsträger zu.