Gesetze / Reichsversicherungsordnung

RVO

§ 355

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/355#abs-1 (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/355#abs-2 (2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/355#abs-3 (3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

§ 354 § 356