Gesetze / Reichsversicherungsordnung
RVO§ 355
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/355#abs-1 (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/355#abs-2 (2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/355#abs-3 (3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 355 RVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 314/17Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - SchadensersatzZitiert von 8
- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 319/17Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungs-Angestellter - Statusänderung einer gesetzlichen Krankenkasse - SchadensersatzZitiert von 3
- BSG, 20.03.2018 – B 1 A 1/17 RKrankenversicherung - Angemessenheit der Vergütung eines Kassenvorstands - Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen - keine notwendige Beiladung des Vorstandsvorsitzenden - Gleichbehandlung der Krankenkassen innerhalb der VergleichsgruppenZitiert von 9
- BSG, 16.06.2005 – B 10 LW 14/02 RZitiert von 3
- BAG, 15.11.2001 – 6 AZR 382/00Dienstordnungsangestellte: Unzulässigkeit der Vergütungskürzung bei kollektiver Arbeitszeitverkürzung wegen Verstoßes gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.