Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/59a?asof=2019-12-17#abs-1 (1) Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/59a?asof=2019-12-17#abs-2 (2) Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/59a?asof=2019-12-17#abs-3 (3) Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/59a?asof=2019-12-17#abs-4 (4) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.
Änderungsverlauf
-
14.05.2024 Ausfertigung
§ 59a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 165)
-
14.12.2023 Ausfertigung
§ 59a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 365 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 365
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.