Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 39 RVG →
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- AG Stuttgart, 10.07.2024 – 527 XIV 271/24 B
- LG Lübeck, 07.12.2023 – 15 O 73/23Zitiert von 4
- LG Lübeck, 25.05.2023 – 15 O 74/22Zitiert von 10
- KG, 09.04.2018 – 2 Ws 55/18, 2 Ws 55/18 - 161 AR 56/18Zitiert von 3
- LG Arnsberg, 04.10.2016 – IV-1 StVK 51/14 (12 Js 1200/12 V StA Essen)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/39#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/39#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.