Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.