Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2012 – VIII ZB 3/11Gebühren eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner Partei in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen UnionZitiert von 2
- BVerwG, 27.04.2022 – 9 KSt 10/21, 9 KSt 10/21 (9 A 5/20, 9 A 16/16)Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
- BFH, 28.10.2011 – III S 25/11Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer - Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKGZitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 18.08.2015 – I-24 U 161/14
- LSG Schleswig, 17.03.2014 – L 5 SF 43/14 B EZitiert von 7
- OLG Brandenburg, 16.03.2013 – 3 WF 1/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/38#abs-1 (1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. § 33 Absatz 2 bis 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/38#abs-2 (2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/38#abs-3 (3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird.