Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVG

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1.
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2.
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

§ 35 § 37