Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BAG, 28.09.2016 – 7 AZR 128/14Aufhebungsklage - NichtverlängerungsmitteilungZitiert von 20
- BAG, 15.02.2012 – 7 AZR 626/10Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs aufgrund der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren - Tarifauslegung - Ende der Spielzeit iSv § 61 Abs 3 NV-BühneZitiert von 13
2 Entscheidungen zu § 104 ArbGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.