Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/30?asof=2022-04-13#abs-1 (1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/30?asof=2022-04-13#abs-2 (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817; 2023 I Nr. 63)
BGBl. 2022 I S. 2817
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.