Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.