Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

RSAV

§ 9 Voraussichtliche beitragspflichtige Einnahmen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den monatlichen Ausgleich (§ 17) sind die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 des Monats zugrunde zu legen, der dem Vormonat des Ausgleichsmonats vorangeht. Für die Renten im jeweiligen Ausgleichsmonat gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestimmen, dass abweichend von Satz 2 die für einen anderen Bezugszeitraum als den Ausgleichsmonat gemeldeten Renten zu Grunde gelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei neuerrichteten Krankenkassen, für die eine Berechnung nach § 8 noch nicht erstellt ist, bestimmt das Bundesversicherungsamt das Nähere über die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Summen der beitragspflichtigen Einnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesversicherungsamt kann in begründeten Einzelfällen auf Vorschlag des Spitzenverbandes der betroffenen Krankenkasse ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren bestimmen. Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen für alle Krankenkassen ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren bestimmen.

§ 7 § 9