Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 26 Verrechnungen
Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risikostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflichtungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen.
Änderungsverlauf
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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17.07.1996 Ausfertigung
§ 26 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1024)
BGBl. 1996 I S. 1024
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