Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 18 Allgemeines
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Abschlagszahlungen nach § 17 mit den endgültig für dieses Jahr zu leistenden Zahlungen durch einen Jahresausgleich auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt unverzüglich nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresabschluß nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen die voraussichtliche Höhe der standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe und des Ausgleichsbedarfssatzes und gibt diese Werte bekannt. Die §§ 6 und 11 Abs. 1 und § 15 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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