Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 12 Finanzkraft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Finanzkraft einer Krankenkasse im Ausgleichsjahr ist das Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder (§ 8) und dem Ausgleichsbedarfssatz (§ 11).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ermittelt die Krankenkasse ihre Finanzkraft auf der Grundlage der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9 und des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes nach § 11 Abs. 2.
Änderungsverlauf
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.