Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

RSAV

§ 12 Finanzkraft

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Finanzkraft einer Krankenkasse im Ausgleichsjahr ist das Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder (§ 8) und dem Ausgleichsbedarfssatz (§ 11).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ermittelt die Krankenkasse ihre Finanzkraft auf der Grundlage der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9 und des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes nach § 11 Abs. 2.

§ 10 § 11