Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 10 Beitragsbedarf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse ist für das Ausgleichsjahr wie folgt zu ermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ermittlung des Beitragsbedarfs für den Ausgleich nach § 19 legt das Bundesversicherungsamt die nach § 6 standardisierten Leistungsausgaben und die nach § 3 Abs. 4 gemeldeten Versicherungszeiten zugrunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die Krankenkassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach § 7 und die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 wie folgt zu Grunde: