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# § 10 RSAV — Beitragsbedarf

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse ist für das Ausgleichsjahr wie folgt zu ermitteln:

- 1. Die standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr (§ 6) sind in jeder Versichertengruppe (§ 2) mit der Zahl der Versichertenjahre (§ 3) zu vervielfachen.

- 2. Die Ergebnisse nach Nummer 1 sind zusammenzuzählen und um den von der Krankenkasse eingezogenen Arbeitgeberbeitrag nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie um die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verringern.

(2) Für die Ermittlung des Beitragsbedarfs für den Ausgleich nach § 19 legt das Bundesversicherungsamt die nach § 6 standardisierten Leistungsausgaben und die nach § 3 Abs. 4 gemeldeten Versicherungszeiten zugrunde.

(3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die Krankenkassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach § 7 und die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 wie folgt zu Grunde:

- 1. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für die Ausgleichsmonate März bis Mai,

- 2. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 für die Ausgleichsmonate Juni bis August,

- 3. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 für die Ausgleichsmonate September bis November,

- 4. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 für die Ausgleichsmonate Dezember sowie für die Ausgleichsmonate Januar und Februar des Folgejahres.

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Zitiervorschlag: § 10 RSAV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/10?asof=2019-06-10

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