§ 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/21#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/21#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder notwendig sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 ROG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 30.04.2025 – 11 A 8.24Rügebefugnis einer Gemeinde bei Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Höchstspannungsleitung; Prüfungsumfang des GerichtsZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.