§ 2 Grundsätze der Raumordnung
Stand: 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/2#abs-1 (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/2#abs-2 (2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:
Wird zitiert von 135 Entscheidungen zu § 2 ROG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 05.02.2013 – 2 K 287/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2012 – 3 S 351/11Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2009 – 3 S 2110/08Raumordnungsrecht: Zielqualität von Soll-Festlegungen im Landesentwicklungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Saarland Saarlouis, 27.09.2006 – 5 K 106/04Zitiert von 6
- OVG NRW, 21.03.2024 – 11 D 133/20.NEZitiert von 9
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 75/25.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
- VG Minden, 09.04.2026 – 11 K 313/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.