Gesetze / Raumordnungsgesetz

ROG

§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/18?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/18?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.

§ 17 § 19