§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes
Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 9 mit den folgenden Maßgaben:
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.