Gesetze / Rechtsextremismus-Datei-Gesetz
RED-G§ 9 Datenschutzrechtliche Verantwortung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RED-G/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datei gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten, trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss erkennbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Abfrage trägt die abfragende Behörde. Die Verantwortung für die erweiterte Datennutzung nach § 7 trägt die Behörde, die die Daten zu diesen Zwecken verwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RED-G/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat, darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RED-G/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Daten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüglich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich berichtigt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.