Gesetze / Rechtsextremismus-Datei-Gesetz
RED-G§ 8 Übermittlung von Erkenntnissen
Stand: 10.06.2019
Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder von erweitert genutzten Daten nach § 7 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 RED-G →
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- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 27
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