Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/14a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen. Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte Person, deren Praxis abzuwickeln ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/14a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 24 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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