Gesetze / Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
RAZEignPrV§ 13 Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern
Stand: 10.06.2019
Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. I S. 1121
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2003 I S. 2074
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