Gesetze / Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
RAZEignPrV§ 12 Wiederholung der Eignungsprüfung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/12#abs-1 (1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/12#abs-2 (2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.