Gesetze / Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

RAZEignPrV

§ 12 Wiederholung der Eignungsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/12#abs-1 (1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/12#abs-2 (2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.

§ 11 § 13